Unsere Kanzlei hat für zwei Mandantinnen vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die EGIDO GmbH, eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, erwirkt.
Hintergrund des Verfahrens war die Beendigung der steuerlichen Betreuung unserer Mandantinnen und der anschließende Wechsel zu einem neuen Steuerberater. Für die Fortführung der steuerlichen Betreuung benötigte der neue Berater Zugriff auf die bei DATEV gespeicherten Buchhaltungsdaten.
Nach dem Vortrag unserer Mandantinnen war die EGIDO GmbH trotz wiederholter Aufforderungen nicht bereit, den erforderlichen Beraterwechsel bei DATEV zu veranlassen und damit die Übertragung der Buchhaltungsdaten an den neuen Steuerberater zu ermöglichen. Die Situation war für die betroffenen Unternehmen besonders problematisch, weil ohne die Daten eine ordnungsgemäße Fortführung der steuerlichen Bearbeitung erheblich erschwert wurde. In dem Verfahren wurde unter anderem auf bereits bestehende Ordnungsgeldverfahren wegen nicht erfüllter Offenlegungspflichten sowie auf drohende weitere steuerliche Nachteile hingewiesen.
Das Landgericht Hamburg, Kammer für Handelssachen, folgte unserem Antrag im Wesentlichen. Mit Beschluss vom 1. April 2026, Az. 418 HKO 32/26, erließ das Gericht wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung. Der EGIDO GmbH wurde – jeweils nach Leistung der vom Gericht bestimmten Sicherheit – aufgegeben, die bei DATEV gespeicherten Buchhaltungsdaten unserer Mandantinnen an deren neuen Steuerberater zu übertragen, indem sie den Beraterwechsel auf der DATEV-Plattform beauftragt. Die Kosten des Verfahrens wurden der EGIDO GmbH auferlegt.
Für unsere Kanzlei kein unbekannter Fall
Bemerkenswert ist aus unserer Sicht, dass die EGIDO GmbH in unserer Kanzlei nicht zum ersten Mal im Zusammenhang mit Problemen nach Beendigung eines Steuerberatungsmandats aufgefallen ist. Wir waren inzwischen bereits in zwei weiteren Angelegenheiten mit Sachverhalten im Zusammenhang mit der Gesellschaft befasst.
Unabhängig vom konkreten Gegenstand der nunmehr ergangenen einstweiligen Verfügung sehen wir zudem einzelne von der EGIDO GmbH verwendete Vertrags- und AGB-Regelungen rechtlich äußerst kritisch. Nach den uns vorliegenden Vertragsunterlagen finden sich dort unter anderem Regelungen, mit denen Mandanten die Veröffentlichung von Bewertungen im Internet untersagt beziehungsweise erheblich eingeschränkt werden soll.
Solche Klauseln halten wir jedenfalls in ihrer pauschalen Form für rechtlich höchst zweifelhaft. Unternehmen müssen sich grundsätzlich auch öffentlich geäußerter sachlicher Kritik stellen. Selbstverständlich finden Meinungsäußerungen dort ihre Grenzen, wo etwa unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Ein pauschales vertragliches Verbot, Erfahrungen mit einem Dienstleister öffentlich zu bewerten, ist hiervon jedoch zu unterscheiden und kann insbesondere bei formularmäßiger Verwendung einer AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen.
Wichtig ist insoweit: Die Wirksamkeit entsprechender AGB-Klauseln war nicht Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Die einstweilige Verfügung betrifft die Übertragung der DATEV-Buchhaltungsdaten. Unsere Kritik an den von uns festgestellten Vertragsgestaltungen beruht auf unserer anwaltlichen Befassung mit der EGIDO GmbH in mehreren Mandaten.
Steuerberaterwechsel darf nicht zur Blockade werden
Der Fall zeigt aus unserer Sicht ein grundsätzliches Problem: Nach der Beendigung eines Steuerberatungsmandats kann eine verzögerte oder verweigerte Datenübertragung für Unternehmen schnell erhebliche Folgen haben. Der neue Steuerberater ist auf die vorhandenen Buchhaltungs- und Steuerdaten angewiesen, um laufende steuerliche Pflichten zu erfüllen, Jahresabschlüsse zu erstellen und gegenüber den Finanzbehörden tätig zu werden.
Werden die hierfür notwendigen Daten nicht rechtzeitig bereitgestellt oder der erforderliche DATEV-Beraterwechsel nicht durchgeführt, können dem betroffenen Unternehmen erhebliche Nachteile drohen.
In dringenden Fällen kann es deshalb erforderlich sein, die Mitwirkung des bisherigen Steuerberaters kurzfristig gerichtlich durchzusetzen. Der von uns erwirkte Beschluss des Landgerichts Hamburg zeigt, dass hierfür – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht kommt.
Hinweis: Gegen die einstweilige Verfügung wurde Widerspruchs erhoben. Wir gehen allerdigns davon aus, dass die Verfügung bestand haben wird. Mittlerweile haben wir Ordnungsmittel gegen EGIDO beantragt.
